Schulgesetz
von Berlin
§
1
Auftrag
der Schule
Auftrag
der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen
und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen
ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches
Wissen und Können zu vermitteln.
Ziel
muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche
fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus
und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen
Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche
und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie,
des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung
der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt
zu gestalten.
Diese
Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung
gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein und
ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung
der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor
jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der
Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen
Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung
der Völker.
Dabei
sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung
zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen
gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.
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